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Information zur Flugabgabe

Gemäß dem Bundesgesetz Flugabgabegesetz (FlugAbG §10 (4)) ist der Luftfahrzeughalter dazu verpflichtet, die für ein Kalendermonat zusammengefassten Daten an das Finanzamt und dem Flugplatzbetreiber zu melden.

Diese Meldung hat spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgende Kalendermonats zu erfolgen. Sie muss an die Betreiberin und den Betreiber des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, ergehen.